Rechtslage vor dem 01.01.2004
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Rechtslage vor dem 01.01.2004.


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Rechtslage vor dem 01.01.2004

 

Letztmalige Anwendung dieser Rechtslage bei Kaufvertrag oder Bauantrag bis zum 31.12.2003

 

Höhe der Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage besteht aus:

Fördergrundbetrag und Kinderzulage

Der Fördergrundbetrag beträgt bei

  • Neubauten: 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 2.556 €
  • Altbauten: 2,5 % der, Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 1.278 €.
  • Ausbauten und Erweiterungen: 2,5 % der Herstellungskosten, höchstens 1.278 €.

Die Summe aus den insgesamt gewährten Fördergrundbeträgen und den Kinderzulagen darf die Herstellungs-/Anschaffungskosten der Wohnung nicht übersteigen.

Bei Ausbauten und Erweiterungen darf diese Summe nicht über 50 % der Herstellungskosten liegen.

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 767 € jährlich. Haben Miteigentümer einer Wohnung zugleich für ein Kind Anspruch auf Kinderzulage, ist sie bei jedem nur zur Hälfte anzusetzen.

Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für das Kind

  • einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält
    und
  • es zu seinem Haushalt gehört oder im Förderzeitraum gehört hat.

Welche Energiesparmaßnahmen werden noch zusätzlich gefördert ?

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Bürger, die den Fördergrundgetrag der Eigenheimzulage erhalten, noch eine Zusatzförderung (sog. Ökozulage) für

  • Wärmepumpen,
  • Solaranlagen oder
  • Wärmerückgewinnungsanlagen, wenn der Einbau dieser Anlagen vor dem 01.01.2003

und vor Beginn der Selbstnutzung bzw. bei bisherigen Mietern vor dem Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt.

Die Zulage beträgt über einen Zeitraum von acht Jahren 2 % der Aufwendungen, höchstens 256 € jährlich..

Außerdem wird auch vor dem 01.01.2003 der Bau bzw. die Anschaffung im Jahr der Fertigstellung von Niedrigenergiehäusern mit jährlich 205 € (auch für acht Jahre) gefördert.

Diese Zusatzförderungen können jedoch bei Herstellung oder Anschaffung eines Neubaus nur noch gewährt werden, wenn für diese Wohnung noch die Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 und noch nicht die neue Energieeinsparverordnung vom 21.11.2001 (gültig ab 01.02.2002) gilt.

Wenn Sie eine der Zusatzförderungen beantragen, fügen Sie bitte Ihrem Antrag

  • den Nachweis über den Einbau einer begünstigten Energiesparanlage
    bzw.
  • den Wärmebedarfsausweis bei Niedrigenergiehäusern bei.

Maßgebliche Einkunftsgrenzen

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur in Anspruch nehmen, wenn zu Beginn des Förderzeitraums bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten sind.

Hierfür werden der Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahres und der Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres zusammengerechnet.

Ab 2001 erhöht sich dieser Betrag um die nach § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei bleibenden Beträge und mindert sich um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge (Halbeinkünfteverfahren).

Bei Bauantrag/ Kaufvertrag nach dem 31.12.1999 liegt die Einkunftsgrenze für Alleinstehende bei 160.000 DM und bei Ehegatten bei 320.000 DM.

Bei nach dem 31.12.2001 fertig gestellten oder angeschafften Wohnungen darf dieser Betrag insgesamt bei Alleinstehenden 81.807 € und bei Ehegatten 163.614 € nicht überschreiten.

Den jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte und die Hinzu-/Abrechnungsbeträge können Sie Ihren Steuerbescheiden entnehmen, soweit Ihnen diese bereits vorliegen.

Für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im Jahr des Einzugs

  • Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält
    und
  • das zu seinem Haushalt gehört,

erhöht sich diese Grenze um jeweils 30.678 €/ 60.000 DM.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung und haben diese zugleich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das gleiche Kind, das zu ihrem Haushalt gehört, erhöht sich die Einkunftsgrenze nur um 15.339 €/ 30.000 DM.