Bei welcher Behörde erhalte ich Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Zwecke bzw. für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen?
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Bei welcher Behörde erhalte ich Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Zwecke bzw. für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen?.


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Bei welcher Behörde erhalte ich Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Zwecke bzw. für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen?

In Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen die zuständigen Landesbehörden, die Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Zwecke (§ 4 Nr. 20 UStG) bzw. für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG) ausstellen.

Die Bezirksregierung erteilt eine Bescheinigung für kulturelle Zwecke nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, wenn die jeweilige Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, wie eine entsprechend begünstigte Einrichtung der öffentlichen Hand.

Die Bezirksregierung erteilt eine Bescheinigung für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn die jeweilige Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist

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