Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen / Kleinunternehmer  ?
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Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen / Kleinunternehmer  ?.


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Muss jeder Unternehmer Umsatzsteuer zahlen / Kleinunternehmer  ?

Wird eine bestimmte Umsatzgrenze nicht erreicht, wird eine Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben

= Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UStG).

 

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Bruttoeinnahmen schließen eventuelle Umsatzsteuer ein.

Nicht steuerbare Umsätze sind bei der Prüfung der vorstehend genannten Grenzen nicht zu berücksichtigen. Somit kann auch bei Vorliegen von hohen Umsätzen, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland liegt, die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen.

Um zu beurteilen, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich ist, ist die Prüfung dieser Grenzen für jedes Jahr zu wiederholen. Daher kann, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, auch bei Überschreiten der Umsatzgrenze in früheren Jahren die Kleinunternehmerregelung für das aktuelle Jahr erneut in Anspruch genommen werden.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist nicht an einen Antrag gebunden. Um zu dokumentieren, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, ist eine Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer ausreichend. Der Wechsel von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerbesteuerung ist dem Finanzamt mitzuteilen, damit Sie nicht mehr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert werden.

Als Kleinunternehmer führt der Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Er darf seinen Kunden die Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen und ist selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zur Rechnungsstellung des Kleinunternehmers siehe "Welche Angaben müssen die Rechnungen eines Kleinunternehmers enthalten?"

Auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

 

Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung befreit.

Im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung allein die Grenze von 17.500 Euro (Bruttoeinnahmen) entscheidend. Für die Kleinunternehmereigenschaft darf der voraussichtliche Umsatz des laufenden Erstjahres 17.500 Euro nicht übersteigen (Schätzung). Wird im Erstjahr die unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, wird der voraussichtliche Umsatz in einen Jahresumsatz für das Erstjahr umgerechnet.

Im Folgejahr müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbesteuerung für die Grenze 17.500 Euro (die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Jahr dürfen 17.500 Euro nicht überstiegen) die tatsächlichen Bruttoeinnahmen auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden. Angefangene Kalendermonate sind bei der Hochrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln.

Der Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und damit zur Regelbesteuerung optieren. Das kann vorteilhaft sein, wenn z.B. bei Geschäftsneugründung die Vorsteuern die Umsatzsteuerschuld übersteigen. Die Verzichtserklärung ist für fünf Jahre bindend.