Finanzamt
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Zusatzrenten aus der betrieblichen Altersversorgung werden teilweise nicht durch den Arbeitgeber selbst gewährt und damit nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen (vgl. hierzu Teil C Frage 3), sondern durch Pensionskassen, Pensionsfonds oder ein Versicherungsunternehmen geleistet, mit dem der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers einen Direktversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt stets nach § 22 Nr. 5 EStG. Soweit die Beiträge zur Altersversorgung in der Ansparphase durch Steuerfreibeträge, durch Sonderausgabenabzug oder Riesterzulage gefördert wurden, unterliegen die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden in der Regel mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig, dessen Höhe sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr richtet. Der Rentenversicherungsträger bescheinigt dem Rentner diese steuerpflichtigen Leistungen zu Beginn der Auszahlung oder bei einer Änderung der Leistungshöhe in einer Leistungsmitteilung.