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31.03.06
Die "vereinfachte Steuererklärung" ist insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gedacht ...
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Finanzministerium NRW
Düsseldorf, den 31.03.06
Rund 1,5 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nordrhein-Westfalen können ihre Einkommensteuererklärung 2005 in einem vereinfachten Verfahren "auf zwei Seiten" abgeben. Hierauf hat Finanzminister Dr. Helmut Linssen heute in Düsseldorf hingewiesen.
Die "vereinfachte Steuererklärung" ist insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gedacht, die außer Arbeitslohn und so genannten Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) keine anderen Einkünfte beziehen. Sie ist schon seit 2003 eine zusätzliche Alternative zur konventionellen Steuererklärung auf Papier oder zur elektronischen Steuererklärung ,,ELSTER". In der Vergangenheit machten hiervon bereits rund hunderttausend Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen Gebrauch.
Auf der Vorderseite der "vereinfachten Steuererklärung" werden zunächst persönliche Daten abgefragt. Die Angaben zum Arbeitslohn reduzieren sich hier auf ein Minimum: Im Vergleich zur konventionellen Steuererklärung müssen die umfangreichen Daten der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr in den Vordruck übertragen werden.
Auf der Rückseite können die Steuerzahlenden ihre gängigsten Werbungskosten eintragen. Dazu zählen insbesondere die Entfernungspauschale, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel und Reisekosten. Ebenso können sie bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in dem vereinfachten Formular erklären.
Auch verschiedene "kindbedingte Steuervergünstigungen" können simpler als bisher geltend gemacht werden: Dazu hat die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen eine "vereinfachte Anlage für minderjährige Kinder" entwickelt. Auf nur einem Vordruck können Steuerzahlende Angaben für bis zu drei Kinder machen, die nach dem 01.01.1988 geboren sind. Bei der regulären Steuererklärung müssen sie hingegen für jedes Kind einen separaten Vordruck verwenden.
Verschiedene Werbungskosten, z. B. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine doppelte Haushaltsführung, können in der "vereinfachten Steuererklärung" allerdings nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen müssen "normale" Vordrucke verwendet werden.